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Ein Verbraucherschutzrecht als gesondertes Rechtsgebiet kennt das deutsche Gesetz nicht. Wir fassen darunter sämtliche Normen, die der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern in Geschäften mit  Gewerbetreibenden Rechnung tragen und mit Blick hierauf z.B. besondere Belehrungspflichten des Gewerbetreibenden konstituieren, spezielle Möglichkeiten einräumen, sich von Verträgen zu lösen, Beschränkungen bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Klauselkontrolle - AGB- Kontrolle) oder Erleichterungen zur Durchsetzung insb. von Gewährleistungsrechten schaffen.

Die weitergehenden Möglichkeiten, sich von einem schon geschlossenen Vetrag zu lösen, sowie die Widerrufsbelehrungen beim Abschluss von Verträgen über das Internet, Telefon oder Fax (ebay-Kauf), die besonderen Widerrufsmöglichkeiten beim Abschluss von sog. Haustürgeschäften, die Belehrungen beim Abschluss von Kreditverträgen, die Unzulässigkeit der Berechnung von Bearbeitungsgebühren, die Beschränkungen bei den Möglichkeit, Mieten zu erhöhen oder ein Mieterhöhungsbegehren zu stellen, sowie beim Abwälzen von Schönheitsreparaturen im Rahmen des Mietvertrages oder das Verbot des Gewährleistungsausschlusses beim Gebrauchtwagenkauf, geben vielleicht einen ersten Einblick in das bunte Feld dieses "Rechtsgebietes".

Wir helfen Ihnen sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Verbraucherrechte.

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